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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 20/12

Datum:
25.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-5 U 20/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0425.I5U20.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 245/10
Schlagworte:
Verteilung der Beweislast bei einer Verpflichtung zur Rechnungslegung
Normen:
BGB §§ 666, 667
Leitsätze:

Grundsätzlich hat der Beauftragte die Auftragsausführung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftragsgebers nach § 667 BGB bestreitet. Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung gilt aber nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne von § 666 BGB verloren hat, weil er ihn jahrelang nicht geltend gemacht hat und seine nachträgliche Erhebung gegen Treu und Glauben verstößt.

 
Tenor:

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 26.01.2012 gegen das am 23.12.2011 verkündete Urteil der I. Zivilkammer des Landgerichts Detmold durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.438,34 € festgesetzt.

 
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