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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 177/11

Datum:
26.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 177/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0326.I5U177.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 271/10
Schlagworte:
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
Normen:
§§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, 10 a Abs.1 Nr. 1 e GüSchlG NRW
Leitsätze:

Gemäß §§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, 10 a Abs.1 Nr. 1 e GüSchlG NRW ist die Erhebung einer Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, soweit es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregelten Nachbarrechte handelt. Dies ist der Fall, wenn es um Abrissarbeiten des Beklagten an einer Mauer geht, die jedenfalls vor ihrem Abriss eine Nachbarwand im Sinne des § 7 NachbG NRW darstellte.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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