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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 160/11

Datum:
05.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 160/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0305.I5U160.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 168/11
Schlagworte:
Veränderung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks
Normen:
§ 115 LWG NRW
Leitsätze:

1. Eine Änderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers ist nicht rechtswidrig, wenn sie auf einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks beruht (§ 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW).

2.Eine veränderte wirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW liegt auch vor, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Lagerung von Bodenaushub nutzt.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.09.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck-bar.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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