Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 143/11

Datum:
16.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 143/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0216.I5U143.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-2 O 328/11
Schlagworte:
Verjährung eines Beseitigungsanspruches
Normen:
§ 1028 BGB
Leitsätze:

Seit der Neuregelung des Verjährungsrechts gilt auch für die Regelung des § 1028 BGB nicht mehr die frühere Verjährungsfrist von 30 Jahren, sondern die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren aus § 195 BGB n.F..

 
Tenor:

Das am 31.08.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, von der öffentlichen Straße „I-Straße“ ausgehend einen 3 m breiten Geländestreifen auf den mit ihrem Erbbaurecht belasteten Parzellen Gemarkung G7 Flur * Flurstück #3 und Gemarkung G7 Flur * Flurstück #1 entlang der östlichen Grenze der vorbeschriebenen Flurstücke zu dem Grundstück Gemarkung G7 Flur * Flurstück #2 von beweglichen und unbeweglichen Hindernissen freizumachen, wobei von der Beseitigungspflicht folgende Einrichtungen ausgenommen sind: die Garage, der Treppenaufgang zur Terrasse einschließlich seiner Begrenzungsmauer, die Terrasse nebst Glasbausteinwänden und Überdachung einschließlich der die Terrassenüberdachung tragenden Stützpfeiler, der Lammellenzaun, soweit er sich auf der Grundstücksgrenze zum Flurstück #2 befindet, und die zwischen Garagenwand und Grundstücksgrenze zum Flurstück #2 befindliche Toranlage, wobei die Toranlage entweder nicht verschlossen werden darf, oder den Klägern ein Schlüssel zur Verfügung zu stellen ist.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit vorstehender Verpflichtung seit dem 15.04.2011 in Verzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank