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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 131/11

Datum:
23.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 131/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0123.I5U131.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 489/10
Schlagworte:
Grundschuldbestellung durch Lebensgefährtin
Normen:
§ 275 BGB
Leitsätze:

Der Anspruch der Bestellerin einer Grundschuld zur Sicherung des Darlehens eines Dritten gegen den Dritten (hier des Lebensgefährten) auf Freistellung von der mit der Grundschuldbestellungsurkunde begründeten persönlichen und dinglichen Haftung ist auch dann, wenn die Darlehensgeberin einen Austausch der Grundschuld gegen eine andere Sicherheit ablehnt, nicht unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01. Juli 2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Ziffer 1) des Tenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von jeglicher, dinglicher und persönlicher Haftung für alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Volksbank M eG aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 25.04.2002 (UrkR.-Nr.: **/2002 des Notars L, I3) freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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