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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 113/11

Datum:
13.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 113/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0213.I5U113.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 O 313/08
Schlagworte:
Aufrechnung mit verjährter Forderung
Normen:
§ 215 BGB
Leitsätze:

Die Aufrechnung mit einer verjährten Schadensersatzforderung gegen den Anspruch auf Darlehensrückzahlung gemäß § 215 BGB setzt eine Aufrechnungslage in unverjährter Zeit voraus. Dazu hätte die Darlehensforderung in unverjährter Zeit erfüllbar sein müssen. Dies setzt wiederum eine Kündigung des Darlehnsvertrages voraus (Umkehrschluss aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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