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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 95/12

Datum:
20.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 95/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1120.I4U95.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 O 23/12
Schlagworte:
Kondome, Made in Germany, Werbung, irreführend
Normen:
§§ 2, 5, 8 UWG
Leitsätze:

Die Werbeaussage "KONDOME - Made in Germany" ist irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattfinden.

 
Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30. März 2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Beschlusstenor das Wort „insbesondere“ entfällt und nach dem Wort „wie“ das Wort „geschehen“ eingefügt wird.

 

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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Das Landgericht hat der Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin vom 21.02.2012 im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom selben Tage unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, hinsichtlich der von ihr angebotenen Kondome im geschäftlichen Verkehr zu werben mit „KONDOME - Made in Germany“, insbesondere wie auf ihrer Homepage www.b.ag abgebildet. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 21.02.2012 zugestellt worden.

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