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Die Berufung der Beklagten gegen das 24.05.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
2I. Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die durch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 19.09.2012 mitgeteilten Gründe Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 02.12.2012 hat der Senat geprüft. Sie stellen sich jedoch letztlich allein als Wiederholung ihres bereits mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Sachvortrags dar und rechtfertigen keine ihr günstigere Entscheidung.
3II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
4III. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf bis zu 14.000 € festgesetzt.