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Oberlandesgericht Hamm, I-31 U 60/12

Datum:
17.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-31 U 60/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0917.I31U60.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 519/11
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Februar 2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

 

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zu­widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, untersagt, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis, ihrem Preisaushang oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmen handelt:

 

„Bearbeitungsentgelt 1 %“.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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