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Oberlandesgericht Hamm, I-2 U 177/11

Datum:
12.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 177/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0412.I2U177.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 32/10
Normen:
§ 377 HGB
Leitsätze:

Eine mit der Regelung der Ziff. VII 2. a) S. 1 NWVB inhaltsgleiche Bestimmung in den allgemeinen Verkaufsbedingungen für neue Fahrzeuge eines Kraftfahrzeughändlers beinhaltet weder das Abbedingen, noch eine Modifikation der Verpflichtung zur rechtzeitigen kaufmännischen Rüge gegenüber dem Verkäufer.

Die Regelung enthält auch nicht die Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betriebes, für den Fahrzeugverkäufer eine kaufmännische Rüge entgegen zu nehmen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.08.2011 verkündete Urteil der 41. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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