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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 150/11

Datum:
29.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 150/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0329.I28U150.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 205/10
Schlagworte:
Gebrauchtwagenkauf, Diebstahl, Sicherstellung, Beschlagnahme, Nichterfüllung, Rechtsmangel, Nacherfüllung
Normen:
BGB § 275, § 281, § 311a, § 323, § 433, § 434 Abs. 1, § 435, § 437, § 439, § 440, § 929, § 935;
Leitsätze:

Zu den Ansprüchen des Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughändler, wenn das Fahrzeug wegen Diebstahlsverdachts sichergestellt und später verwertet wird, nachdem die Staatsanwaltschaft es zugunsten des früheren Eigentümers freigegeben hat.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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