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Oberlandesgericht Hamm, I-26 U 142/09

Datum:
09.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
I-26 U 142/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1109.I26U142.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 378/08
Schlagworte:
Arzthaftung; Befunderhebungsfehler; SAB; Subarachnoidalblutung; Warning Leak; Warnblutung
Normen:
BGB § 611; BGB § 823 Abs.1
Leitsätze:

1.

Bei dem Auftreten von plötzlichen, stechenden Kopfschmerzen hat sich die Befunderhebung auch auf den Ausschluss einer Subarachnoidalblutung einschließlich ihrer Vorstufe Warning Leak zu erstrecken.

2.

Die Ergebnisse der Anamnese und Befundung sind dokumentationspflichtig.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 26.08.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle unvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen sowie alle materiellen Schäden, letztere, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

 

Im Übrigen ist der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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