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Oberlandesgericht Hamm, I-25 W 200/12

Datum:
04.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 W 200/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0904.I25W200.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 T 276/12
Schlagworte:
Vergütung des 1. Ausdrucks eines vom Sachverständigen nicht gefertigten Lichtbildes; Vergütung der Ausdrucke von Farb-Diagrammen
Normen:
§§ 4 Abs. 5; 7; 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG
Leitsätze:

Der 1. Ausdruck eines Lichtbildes in den Ausfertigungen eines Gutachtens wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR vergütet und zwar auch dann, wenn das Lichtbild im Original nicht vom Sachverständigen selbst gefertigt wurde.

Auch die Kosten eines Original-Farbdiagramms sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR für den Erstabdruck und mit 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug zu vergüten

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

 

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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