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Oberlandesgericht Hamm, I-24 U 45/11

Datum:
06.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 45/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1106.I24U45.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 73/10
Schlagworte:
Avalprovision, Verzögerungsschaden, Bürgschaft, Sicherheitsleistung, Makler- und Bauträgerverordnung
Normen:
§ 3 MaBV, § 7 MaBV, § 12 MaBV,; § 134 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB,; § 286 BGB
Leitsätze:

Verjährung:

Zum Anspruch auf Ersatz von Avalprovisionen als Verzögerungsschaden bei Nichtrückgabe einer Bürgschaft nach MaBV

1. Zur Wirksamkeit der Regelung der Bürgschaftsdauer, wonach die Bürgschaft bereits bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV ohne Rücksicht auf etwaige Mängelansprüche zurückzugeben ist, in Vorauszahlungsfällen.

2. Zur Frage, ob im Fall der Nichtigkeit der vertraglichen Regelung zur Bürschaftsdauer § 7 Abs. 1 S. 3 MaBV als Ersatzregelung Anwendung findet oder die allgemeinen Vorschriften zur Bürschaftsdauer gelten, wonach die Bürgschaft herauszugeben ist, sobald feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.

3. Die Frage, wann feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, ist im Hinblick auf Anlass und Zweck der Sicherheitenleistung nach der MaBV, Nachteile aus der Vorauszahlung zu kompensieren und den Erwerber bei nicht vollständiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung nicht schlechter zu stellen als bei nicht erbrachter Vorauszahlung, im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens im Wege einer ex ante-Betrachtung zu beantworten. Sofern zu diesem Zeitpunkt Ansprüche im Raume stehen, die im Bestehensfall durch die Bürgschaft gesichert wären, kann dies einem fälligen Herausgabeanspruch entgegenstehen. Eine spätere rechtskräftige Abweisung der Klage des Erwerbers ist für die Beurteilung ohne Belang.

4. Zweifel bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 3 MaBV gehen im Hinblick auf Anlass und Zweck der Sicherheitsleistung ebenfalls zu Lasten des Sicherungsgebers.

5. Zur Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Verzögerungsschaden.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

 

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

 
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