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Oberlandesgericht Hamm, I-22 U 67/11

Datum:
10.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 67/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0910.I22U67.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 509/09
Schlagworte:
Grundstückskaufvertrag, Bodengutachten, Mitbeurkundung, unechte oder erläuternde Verweisung
Normen:
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 13
Leitsätze:

Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag auf ein Bodengutachten Bezug genommen, bedarf es dessen Mitbeurkundung jedenfalls dann nicht, wenn das Bodengutachten nicht die vertragliche Beschaffenheit der Kaufsache bestimmt und damit keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Regelungsinhalt aufweist (Anschluss an BGH, Urt. v. 14.03.2003, V ZR 278/01, DNotZ 2003, 698 = NJW-RR 2003, 1136). In diesem Fall liegt nur eine sog. unechte oder erläuternde Verweisung vor.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und ihres Streithelfers wird das am 13.01.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten und ihres Streithelfers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars Dr. P vom 17.03.2009 (UR-Nr. ### T/###9) wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.150.000,00 € einstweilen eingestellt.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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