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Oberlandesgericht Hamm, I-20 W 29/12

Datum:
17.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 29/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0817.I20W29.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 169/12
Schlagworte:
Streitwert, Versicherungsvertrag
Normen:
§ 9 ZPO
Leitsätze:

Der Streitwert einer Klage eines Versicherers auf Zahlung laufender Beiträge aus einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag bemisst sich gemäß § 9 Satz 1 ZPO nach dem 42fachen Monatsbetrag der verlangten Monatsprämie. Die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den Versicherungsvertrag durch Kündigung zu beenden, ist ohne Bedeutung.

Macht der Versicherungsnehmer jedoch während des Rechtsstreits von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch und steht damit der Endzeitpunkt des Versicherungsvertrages fest, bestimmt sich der Streitwert für diesen Zeitabschnitt nach § 9 Satz 2 ZPO.

 
Tenor:

Abändernd wird der Streitwert für den erstinstanzlichen Rechtszug für die Zeit bis zum 09.05.2012 auf 9.841,35 EUR und für die Zeit ab dem 10.05.2012 auf 3.082,67 EUR festgesetzt.

 
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