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Oberlandesgericht Hamm, I-20 W 13/12

Datum:
27.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 13/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0427.I20W13.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 12 O 189/09
Leitsätze:

1.

Der nach der kapitalisierten Rente (hier: Rente aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag) errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann nicht zu einer Erhöhung des Wertes der Einigungsgebühr, wenn der Vergleichsbetrag höher als der Streitwert für das Verfahren ist.

2.

Eine Erhöhung der Einigungsgebühr findet statt, wenn ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages nicht anhängig ist, jedoch die Parteien im Wege des Vergleiches eine Einigung über die Beendigung des Versicherungsvertrages treffen. Die Erhöhung beträgt 20 % des 3,5 fachen Wertes der Summe von Rentenleistung und Versicherungsprämie.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten und unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 08.12.2011 wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den Rechtsstreit beträgt 59.050,65 €; der Gegenstandswert des Vergleiches beträgt

70.925,06 €.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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