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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 64/11

Datum:
11.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 64/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0111.I20U64.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 119/10
Schlagworte:
arglistige Täuschung
Normen:
Art. 1 Abs. 3 EGVVG, § 7 I (2) AKB 2005
Leitsätze:

1.

Ein Informationsschreiben, das den Versicherungsnehmer ohne inhaltliche Änderung der vereinbarten Versicherungsbedingungen allein über die neue Gesetzeslage informiert, ist keine Vertragsanpassung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 EGVVG.

2.

Aufklärungsobliegenheiten (hier: gemäß § 7 I (2) AKB 2005) dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt (hier: weil er den vom Versicherungsnehmer im Schadensformular nicht angegebenen Steinschlagschaden selbst reguliert hat), so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen.

3.

Gibt der Versicherungsnehmer den vom Versicherer im Schadensformular erfragten Kaufpreis des von ihm als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs unzutreffend mit

37.000,00 € statt 27.000,00 € an, so ist der Versuch einer arglistigen Täuschung jedenfalls dann nicht als bewiesen anzusehen, wenn der Kläger den Kaufpreis aus dem Gedächtnis hat rekonstruieren müssen, nachdem der Kaufvertrag, der sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fahrzeug befunden hatte, ebenfalls gestohlen worden war, der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Schadensregulierung den Versuch unternommen hat, den für die Regulierung maßgeblichen Fahrzeugwert zu seinen Gunsten zu beschönigen, diesen insbesondere bei Anzeigenerstattung gegenüber der Polizei zutreffend angegeben hat, und sonstige Anhaltspunkte, die einen Hinweis auf eine (versuchte) arglistige Täuschung geben könnten, fehlen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.01.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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