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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 42/12

Datum:
28.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 42/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0928.I20U42.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 416/10
Schlagworte:
Wohngebäudeversicherung, Verzug, Mietausfallschaden
Normen:
§ 3 Nr. 1 a, 2, 3 VGB 88, § 286 ZPO
Leitsätze:

Das Fehlen einer außergewöhnlich schwierigen Prozesssituation schließt das Vorliegen eines unverschuldeten Rechts- oder Tatsachenirrtums aus. Zudem sind für einen unverschuldeten Rechts- oder Tatsachenirrtum bei einem Versicherer, dessen Kernaufgabe gerade darin besteht, seine Eintrittspflicht in einem konkreten Schadensfall zu prüfen, und der über speziell dafür aus- und fortgebildetes Personal verfügt, besonders strenge Anforderungen zu stellen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.12.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.777,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 337,00 € seit dem 1.5.2006 und aus weiteren jeweils 1.460,00 € seit dem 1.6. ,1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2006, 1.1.2007, 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2007 zu zahlen.

 

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 62.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 1.460,00 € seit dem 1.8.2007 und monatlich aus weiteren jeweils 1.460,00 € seit dem 1. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats, und zwar jeweils monatlich fortlaufend bis zum 1.2.2011, zu zahlen.

 

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2011 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch eine erhöhte steuerliche Belastung infolge der Zahlung des Mietausfallschadens in ausgeurteilter Höhe entsteht.

 

 

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 36% und die Beklagte zu 64%; die Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 41% und die Beklagte zu 59%.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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