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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 239/11

Datum:
10.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 239/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0810.I20U239.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 79/11
Schlagworte:
Sanierungsgeld, Waldorfschule
Normen:
§ 100 SchulG, § 65 VBLS
Leitsätze:

Eine Waldorfschule ist im Land NRW zur Zahlung eines Sanierungsgeldes an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht verpflichtet, weil Ersatzschulen dem Land NRW, das zur Zahlung von Sanierungsgeld nicht verpflichtet ist, haushaltsmäßig im Wesentlichen zugeordnet sind.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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Angesichts der Maßgeblichkeit eines vom rechtssprachlichen Begriff der „mittelbaren Landesverwaltung“ orientierten Verständnisses ist damit die Frage entscheidend, ob es sich bei dem Beklagten um einen Beliehenen handelt, ihm also die Befugnis übertragen worden ist, in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu handeln. Diese Frage ist zu verneinen: Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Dabei findet nach § 100 SchulG NRW folgende Differenzierung statt: Nach § 100 Abs. 6 SchulG NRW sind Ersatzschulen, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen, „Ersatzschulen eigener Art“. Diese „Ersatzschulen eigener Art“ unterscheiden sich von den übrigen Ersatzschulen (Schulen in freier Trägerschaft) dadurch, dass für sie die Regelung des § 100 Abs. 4 SchulG NRW nicht gilt. Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW haben Ersatzschulen das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. „Ersatzschulen eigener Art“, zu denen auch der Beklagte gehört, haben diese Rechte somit nicht. Dies bedeutet, dass das NRW-Landesrecht eine Beleihung des Beklagten mit hoheitlichen Befugnissen gerade nicht vorgenommen hat; der Beklagte ist in seiner Eigenschaft als Ersatzschule eigener Art somit gerade nicht einer öffentlichen Schule gleichgestellt worden. Da auch eine Beleihung des Beklagten nicht aufgrund anderer Normen erfolgt ist, ist der Beklagte nicht Beliehener und gehört damit nicht zur mittelbaren Landesverwaltung im verwaltungsrechtlichen Sinn (vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen § 100 SchulG Rz 12, 27 f).

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