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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 36.041,04 € festgesetzt.
Der Wert für den Vergleich wird auf 127.683,26 € festgesetzt.
Gründe
2Nach den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Streitwertberechnung bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages (Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10) gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
31. Streitwert des Berufungsverfahrens:
4- 3,5 facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen
5Rente von 1.643,00 € = 69.006,00 €
6- 3,5 facher Jahresbetrag der monatlichen Prämie
7von 73,24 € = 3.076,08 €
8______________
972.082,08 €
10Davon ½: 36.041,04 €.
11Insofern ist der Beschluss vom 11.01.2012 nicht abzuändern.
122. Gegenstandswert des Vergleiches sind auch folgende Ansprüche:
13Rückständige Ansprüche bis zur Klageeinreichung
1424 Monate mal (1.643,00 € + 73,24 €) = 41.184,76 €
15Künftige Versicherungsleistungen
1642 mal (1.643,00 € + 73,24 €) = 72.082,08 €
17Summe: 113.266,84 €
18Anders als mit der Gegenvorstellung vorgetragen sind für die Bemessung des Gegenstandswertes des Vergleiches die beiden Werte von 36.041,04 € und 113.271,84 € indes nicht ohne jede Korrektur zu addieren. Der BGH hat in dem Beschluss vom 06.10.2011 nämlich ausgeführt, dass im Falle des Zusammentreffens einer Feststellungsklage (auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages) und einer Leistungsklage eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge gegeben ist (BGH a.a.O., juris Tz. 2). Den über den Leistungsantrag hinausgehenden und für die Addition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens hat der BGH mit 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten Rentenleistung und der 3,5-fachen Jahreprämie für die eingeschlossene Lebensversicherung bewertet (BGH, a.a.O., Tz. 2). Diese wirtschaftliche Teil-Identität gilt nach Auffassung des Senates nicht nur für einen Rechtsstreit sondern auch für einen Vergleich, denn die beiden Regelungskomplexe überschneiden sich in gleicher Weise wie bei einer Zusammenfassung in einem anhängigen Verfahren.
19Daraus folgt, dass zu den oben genannten 113.266,84 € weitere 20% von 72.082,08 €, also 14.416,42 €, zu addieren waren.