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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 107/12

Datum:
01.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 U 107/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0601.I20U107.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 161/11
Schlagworte:
Leitungswasserversicherung
Normen:
§ 7 Nr. 1 VHB 92, § 7 Nr. 1 AHR 2004
Leitsätze:

1.) In der Leitungswasserversicherung können in einem Gebäude zwei Wasserversorgungssysteme - eines für Wasser der öffentlichen Wasserversorgung und eines für Grundwasser - bestehen.

2.) Rohre der Wasserversorgung sind nur solche, die im Zeitpunkt des Wasseraustritts der Heranführung oder Ableitung von Wasser dienen. Verbliebene Rohre der früheren Wasserversorgung mit Grundwasser, die mit dem das Wasser aus der öffentlichen Versorgung führenden Rohren nicht (mehr) verbunden sind, sind nicht (mehr) solche der Wasserversorgung. Bei aus ihnen heraustretendem Wasser handelt es sich nicht um Leitungswasser.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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