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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 102/11

Datum:
06.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
I-20 U 102/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0706.I20U102.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 358/09
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IV ZR 276/12
Schlagworte:
Doppelversicherung, Mehrfachversicherung
Normen:
§§ 59, 103 VVG aF, § 78, 143 VVG
Leitsätze:

1. Für die Kenntniserlangung des Realgläubigers nach § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VVG aF bzw. § 143 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 VVG nF ist die positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erforderlich, ein Kennenmüssen genügt nicht.

2. Die Haftung des Versicherers gegenüber dem Realgläubiger aus § 103 VVG aF bzw. § 143 VVG nF genügt für die Annahme einer Doppelversicherung iSd § 59 Abs. 1 Satz 1 VVG aF bzw. einer Mehrfachversicherung iSd § 78 Abs. 1 Satz 1 VVG nF, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr zugleich bei einem weiteren Versicherer versichert ist. Weder setzen §§ 59 VVG aF bzw. 78 VVG nF das Bestehen ungestörter Versicherungsverträge zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls voraus noch ist der gesetzlich begründete Anspruch des Realgläubigers gegen den Versicherer subsidiär im Hinblick auf daneben bestehende vertragliche Versicherungsansprüche.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.2011 verkündete Urteil der 2. Zivil­kammer abgeändert.

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

 

Wegen der Höhe des Anspruchs wird das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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