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Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten nach Rücknahme der Klage.
wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25.04.2012 der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10.04.2012 abgeändert. Den Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M in T ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Gründe
2Die nach §§ 127 II, 567 ff. zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor, §§ 114 ff. ZPO.
3I.
4Es ist von hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO auszugehen. Zwar geht das Landgericht in zutreffender Weise von dem Grundsatz aus, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zuvor vollständig eingereicht worden ist, im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens hinreichende Erfolgsaussichten bestanden und allein aus Gründen, die nicht in der Person des Antragsstellers liegen, eine Entscheidung vor Beendigung des Verfahrens unterblieben ist (vgl. dazu auch OLG Hamm, NJOZ 2004, 2450, 2450). Insbesondere kommt es bei einem Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nicht zwingend auf eine Pflichtwidrigkeit des Gerichts an – anders möglicherweise beim Kläger, der die Rücknahme seiner Klage selbst in der Hand hat (vgl. Musielak-Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 114, Rn. 14).
5Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestanden hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung der Beklagten. Die Klage war im Hinblick auf die inhaltlich identische Klage mit umgekehrten Rubrum vor dem Arbeitsgericht Hamm wegen entgegenstehender Rechtskraft i.S.d. § 261 III Nr. 1 ZPO unzulässig (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, NJW 2001, 3713, 3714). Davon ging auch das Landgericht aus, welches seine ablehnende Entscheidung lediglich – in durchaus vertretbarer Weise – auf Mutwilligkeit gestützt hat.
6Dass im Verlaufe des (ersten) Beschwerdeverfahrens das Klageverfahren durch die Klagerücknahme des Klägers beendet worden ist, wirkt sich nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Dieser Zeitversatz ist durch Umstände hervorgerufen worden, die nicht in ihrer Sphäre ihren Ursprung hatten, sondern darin begründet lagen, dass der damals zuständige Senat der Argumentation des Landgerichts in Bezug auf die Mutwilligkeit nicht gefolgt ist. Sofern unterstellt würde, dass das Landgericht seine (erstmalig ablehnende) Entscheidung vom 28.07.2011 in Kenntnis der Rechtsauffassung des damals zuständigen Senats getroffen hätte, wäre den Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, da die Klage erst im Anschluss daran – mit Schriftsatz des Klägers vom 16.08.2011 – zurückgenommen worden ist.
7Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten gegen den Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 269 II ZPO haben (vgl. MüKo-Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 114, Rn. 110), da nicht zu erwarten ist, dass der Kläger in der Lage sein wird, den Beklagten die angefallenen Kosten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2004, 2450, 2451); schließlich ist dem Kläger ursprünglich seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
8II.
9Den Beklagten ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, § 115 ZPO. Das Beschwerdegericht konnte über den Antrag auf Prozesskostenhilfe abschließend entscheiden, da hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller keine weiteren Ermittlungen nötig sind (vgl. dazu Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127, Rn. 38).
10III.
11Die Frage der Mutwilligkeit war bereits Gegenstand der Entscheidung des damals zuständigen Senats.
12IV.
13Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt, § 127 IV ZPO.