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Oberlandesgericht Hamm, I-19 W 17/12

Datum:
22.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-19 W 17/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0522.I19W17.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, I-4 O 52/11
Schlagworte:
Klagerücknahme, Prozesskostenhilfe, nachträgliche Bewilligung, Beendigung des Verfahrens
Normen:
§§ 114, 269 ZPO
Leitsätze:

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten nach Rücknahme der Klage.

 
Tenor:

wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25.04.2012 der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10.04.2012 abgeändert. Den Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M in T ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

 
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