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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 224/11

Datum:
14.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 224/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0914.I19U224.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-2 O 261/11
Schlagworte:
Verjährung, Darlegungs- und Beweislast, Rechnungsadressat, Rechnungszugang
Normen:
§§ 195, 199 Abs.1, 214 Abs. 1, 217 BGB
Leitsätze:

1.

Adressat von Stromrechnungen, die an ein Hotel unter sogenannter Etablissementsbezeichnung gerichtet sind.

2.

Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Rechnung nach Betriebsaufgabe und Wechsel von Inhaber und Zweck des Objekts für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Oktober 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.049,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2011 zu zahlen.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.

 

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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