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Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 84/11

Datum:
01.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 84/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0301.I18U84.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 524/09
Schlagworte:
Versicherungsmakler, Rechtsschutzversicherung, Beratungspflichtverletzung, Deckungslücke, Kausalität, Schaden
Normen:
§ 280 BGB, § 4 ARB 94
Leitsätze:

Kann beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung infolge der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen, handelt ein umfassend beauftragter Versicherungsmakler zwar pflichtwidrig, wenn er seinen Kunden vor dem Versichererwechsel nicht auf diesen Umstand hinweist. Der Maklerkunde kann aufgrund dieser Pflichtverletzung aber keinen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es - im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis - unterlässt, einen dann weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer durchzusetzen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (19 O 524/09) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

 
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