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Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 25/12

Datum:
24.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 U 25/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0924.I18U25.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 246/11
Schlagworte:
Maklervertrag, Spielervermittler, Spielerberater, Honoraranspruch
Normen:
§ 652 BGB
Leitsätze:

1.Spricht ein Sportverein, der in Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung mit einem Spieler eintreten möchte, auf dessen Wunsch eine dritte Person an, die der Spieler in der Vergangenheit bereits mit der Führung von Vertragsverhandlungen betraut und die ihn in diesem Zusammenhang beraten hatte, so folgt aus dieser Ansprache allein noch nicht zwingend die Begründung eines Maklervertrags zwischen dem Sportverein und dieser Person.

2. Die Vereinbarung einer Vergütung eines Spielerberaters für seine Vermittlungsleistungen nach Abschluss des (Verlängerungs-)Vertrages mit dem Spieler kann als nachträglicher Abschluss eines Maklervertrages oder als vermittlungsunabhängiges Provisionsversprechen zu verstehen sein.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten (*1) gegen das am 16. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund 3 O 246/11wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 

Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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