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Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 17/12

Datum:
21.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 17/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0621.I18U17.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 267/11
Schlagworte:
Makler; Maklerlohn; Courtage; hinreichendes Provisionsverlangen; Internetanzeige; Immobilienscout24; Immobilienscout; Bestätigung
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 141; BGB § 144
Leitsätze:

1. Zur Frage des eindeutigen Provisionsverlangens eines gewerblichen Immobilienmaklers, der ein zum Verkauf stehendes Objekt mittels einer Internetanzeige (hier unter "Immobilienscout24") mit dem Hinweis "Provision 3,57 %" anbietet (im Anschluss an das Urteil des BGH vom 03.05.2012 – III ZR 62/11).

2. Zur Bestätigung eines eventuell anfechtbaren Maklervertrages (§ 144 BGB) durch weitere Inanspruchnahme der Maklerdienste.

3. Auch nach Anfechtung eines Kaufvertrages kann dem Makler nach erfolgter Bestätigung des Hauptvertrages gemäß § 141 BGB ein Maklerlohnanspruch aufgrund seiner früheren Nachweistätigkeit zustehen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 22. Dezember 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:

Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.998,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 11 % der Kläger und zu 89 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; es beschwert beide Parteien mit jeweils weniger als 20.000,-- €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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