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Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 126/11

Datum:
23.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 126/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0223.I18U126.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 524/09
Schlagworte:
Haftungsausschluss, Verpackungsmangel, Verlademangel, Betriebssicherheit, Beförderungssicherheit
Normen:
§§ 412, 425, 427, 428 HGB, § 254 BGB
Leitsätze:

Der Frachtführer haftet für einen evidenten, die Betriebssicherheit gefährdenden Verlademangel des Absenders, auf den der Fahrer vor Fahrtantritt pflichtwidrig nicht hinweist, auch dann, wenn das Transportgut infolge des Verlademangels in einer Verkehrssituation beschädigt wurde, in der die Betriebssicherheit des Transportfahrzeugs nicht konkret beeinträchtigt war. Die Verantwortung des Absenders für den Verlademangel begründet ein Mitverschulden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung des Klägers das am 28. Februar 2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.638,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.082,50 € seit dem 20.08.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

 
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