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Oberlandesgericht Hamm, I-16 U 6/11 (Baul.)

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Zivilsenat – Senat für Baulandsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 6/11 (Baul.)
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0705.I16U6.11BAUL.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 30 O (Baul) 2/10
Schlagworte:
Zulässigkeit eines Umlegungsverfahrens
Normen:
§ 45 S. 1 BauGB
Leitsätze:

1. Eine Umlegung gemäß § 45 Satz 1 BauGB soll eine plangerechte, zweckmäßige Nut-zung der betroffenen Grundstücke ermöglichen und hierdurch nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern auch den Interessen der Eigentümer dienen.

2. Die Umlegung ist im Gegensatz zur Enteignung durch ihre Privatnützigkeit gekenn-zeichnet. Der Gesichtspunkt der Privatnützigkeit bedeutet, dass bodenordnende Maß-nahmen nur dort im Wege der Umlegung durchgeführt werden dürfen, wo sie in ihrer konkreten Zielsetzung und ihren Auswirkungen nach wesentlich auch den Interessen der betroffenen Eigentümern dienen. Die Exekutive ist jedoch durch das Recht der Umlegung nicht ermächtigt, den Eigentümern ihre Grundstücke zu entziehen, um sie für ein konkretes, dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben einzusetzen.

3. Die Prüfung, ob die Gemeinde mit der Einleitung und Durchführung des Umlegungsverfahrens privatnützige Zwecke in dem hier maßgeblichen Sinne verfolgt, erfordert eine Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Umstände. Entscheidend ist, ob die beabsichtigten Maßnahmen bei verständiger Würdigung der Interessenlage insgesamt auch im wohlverstandenen Interesse der Eigentümer der im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstücke liegen.

 

4. Zielt eine beabsichtigte Umlegung nicht auf Ausgleich der privaten Interessen der Ei-gentümer der betroffenen Grundstücke, weil ganz überwiegende Teil der Wohngrundstücke nach dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf „weggeplant“ werden und die Umlegung damit dem Allgemeinwohl durch Gewinnung der für die Anlegung eines Landschaftsbauwerks benötigten Fläche dienen soll, so ist sie unzulässig, Denn der Umlegung liegt die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem (nur) verwandelten Grundstück zugrunde. Deshalb handelt es sich bei einer Umlegung um eine bloße Inhaltsbestimmung des Eigentums. Dem Eigentümer wird in einem Umlegungsverfahren bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 – III ZR 119/10 -. Davon kann hier nicht die Rede sein, weil zur Realisierung des Ziels in großen Bereichen des Gebiets die völlige Aufgabe der Wohnnutzung, ein kompletter Rückbau der Bausubstanz und –wenn auch gegen Wertausgleich in Geld- die vollständige Aufgabe des privaten Grundeigentums er-forderlich ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.

 
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