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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 486/11

Datum:
20.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 486/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0720.I15W486.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, HL-1367-2
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt.

Der jetzt noch beantragten Löschung der Grundpfandrechte Abteilung III lfd. Nrn.2 und 3 steht alleine die (erneute) Vorlage der Grundschuldbriefe entgegen.

Den Beteiligten wird zur erneuten Vorlage der Grundschuldbriefe beim Grundbuchamt eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

 
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