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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 404/11

Datum:
02.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 404/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1102.I15W404.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 80 VI 428/08
Schlagworte:
Veräußerung, Übertragung, Erbbaurecht, vorweggenommene Erbfolge
Normen:
ErbbauRG § 5
Leitsätze:

Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.666,00 Euro festgesetzt.

 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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