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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 26/12

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 26/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0705.I15W26.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 3 III 38/11
Leitsätze:

"Zu den Voraussetzungen eines Eintrags in das Geburtsregister bei einer nach mehreren Jahren erstmals angezeigten Hausgeburt."

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Standesbeamte des Standesamtes C3 wird angewiesen, einen Geburtseintrag vorzunehmen, der folgende Angaben enthalten soll:

“Familienname des Kindes: C

Vorname des Kindes: Selma

Geschlecht: weiblich

Geburtstag: 17.09.1999, 5.00 Uhr

Geburtsort: C3

Mutter:

Familienname: C

Vorname: O”.

Eine Erstattung außergerlichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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