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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 265/11

Datum:
11.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 265/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1011.I15W265.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 6 VI 690/10
Schlagworte:
Unzulässige Mitwirkung eines Schreibzeugen
Normen:
BeurkG § 26 Abs. 1 Nr. 2; BeurkG § 27
Leitsätze:

Zur Wirksamkeit eines notariellen Testaments trotz Hinzuziehung eines dem Mitwirkungsverbot unterliegenden Schreibzeugen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

 

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen.

 

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die dem Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 20.000,- € festgesetzt.

 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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