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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 261/12

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 261/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1115.I15W261.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Witten, Grundbuch von Heven Blatt 531
Schlagworte:
Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Grundbucheinsicht
Normen:
GBO § 12, FamFG § 13
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Übersendung von Grundakten in sein Büro. Die Einsichtnahme in Grundakten kann auch in der Art und Weise gewährt werden, dass die Akten zu diesem Zwecke an das Amtsgericht seines Geschäftsorts übersandt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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