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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 260/12

Datum:
06.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 260/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0906.I15W260.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, HL-1467-6
Schlagworte:
Erforderlichkeit eines Erbscheins
Normen:
§§ GBO § 35, GBO § 52
Leitsätze:

Wird ein notarielles Testament hinsichtlich der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geändert, kann die Erbfolge nur durch einen Erbschein nachgewiesen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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