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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 231/12

Datum:
02.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 231/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1002.I15W231.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 6 VI 231/12
Schlagworte:
Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1
Leitsätze:

Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments

Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3) werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt.

 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 450.000 € festgesetzt.

 
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