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Oberlandesgericht Hamm, I-13 W 44/11

Datum:
22.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-13 W 44/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0222.I13W44.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 178/11
Schlagworte:
Prozessfähigkeit
Leitsätze:

1.

Das Prozessgericht hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens auch die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Prozessfähigkeit und ordnungsgemäßen Vertretung der antragstellenden Partei ist das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.

2.

Vor einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Prozessfähigkeit der antragstellenden Partei müssen zunächst alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und ggfs. von Amts wegen – ohne Bindung an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses – gem. § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen angestellt und Beweise erhoben werden. Dabei muss regelmäßig jedenfalls die betroffene Person persönlich angehört werden.

3.

Der antragstellenden Partei muss zudem vor einer auf mangelnde Prozessfähigkeit gestützten Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs ggfs. auch noch Gelegenheit gegeben werden, auf die Bestellung eines Ersatz- oder Ergänzungsbetreuers gem. §§ 1899 Abs. 4, 1909 BGB zwecks Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung hinzuwirken.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 
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