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Oberlandesgericht Hamm, I-13 U 178/11

Datum:
03.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 U 178/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1203.I13U178.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 133/11
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch
Normen:
§§ 923, 1004 BGB
Leitsätze:

1. Nimmt ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt wegen in laufenden Zivilprozessen als Partei und/oder Prozessbevollmächtigter getätigter Äußerungen, die der Anspruchsteller für beleidigend und verleumderisch erachtet, auf Unterlassung in Anspruch, so ist eine diesbezügliche Unterlassungsklage grundsätzlich wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt – wenn überhaupt – allenfalls dann in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht.

3. Auch in der Sache kann in derartigen Fällen – nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens – die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nur unter strengen Voraussetzungen verlangt werden, namentlich dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind oder eine reine Schmähkritik im vorgenannten Sinne vorliegt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2011 verkündete Schlussurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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