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Oberlandesgericht Hamm, I-12 U 58 / 12

Datum:
24.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 58 / 12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1024.I12U58.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 30/11
Schlagworte:
Kündigung eines Projektentwicklungsvertrages aus wichtigem Grund
Normen:
BGB § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein auf Grundstücksentwicklungsmaßnahmen (Erwerb, Erschließung und Vermarktung bestimmter Grundstücke zwecks späterer Wohnbabauung) gerichteter Vertrag vom Projektentwickler aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. März 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

 

Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheits­leistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des je­weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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