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Oberlandesgericht Hamm, I-11 W 75/12

Datum:
28.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-11 W 75/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1128.I11W75.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 332/11
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, nachträgliche Sicherungsverwahrung, Entschädigungshöhe analog § 7 Abs. 3 StrEG
Normen:
Art. 5 EMRK; § 7 Abs. 3 StrEG
Leitsätze:

Es sprechen gewichtige Gründe dagegen, die Höhe einer nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gewährenden Entschädigung für eine koventionswidrig vollstreckte Sicherungsverwahrung unterhalb des nach § 7 Abs. 3 StrEG maßgeblichen Tagessatzes von 25 Euro zu bemessen.

Zur Klärung dieser Frage bestehen hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09. Juli 2012 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil­weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in E ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 43.575,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu er­statten. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

 
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