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Oberlandesgericht Hamm, I-11 W 128/12

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-11 W 128/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1212.I11W128.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 172/12
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung; verspätete Anordnung nach § 67 c StGB
Normen:
Art. 5 EMRK, § 67 c StGB
Leitsätze:

Eine erst rund 6 Monate nach Beginn der Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung erfolgte Anordnung nach § 67 c Abs. 1 StGB begründet keinen Entschädigungsanspruch, wenn die verzögerte Bearbeitung dem nachvollziehbaren und auch dem Interesse des Antragstellers dienenden Bestreben nach Erhalt eines die Sicherungsverwahrung vermeidenden externen Therapieplatzes geschuldet war. Ein solcher Fall unterscheidet sich signifikant von dem Sachverhalt, der dem Urteil des EGMR vom 24. November 2011 - 48038/06 - zu Grunde lag.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 
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