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Die Berufung des Klägers gegen das am 04.05.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
Auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
5Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz. Er vertritt die Auffassung, dass die von der Rechtsprechung für die Kontrolle von Bäumen entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall keine Gültigkeit haben, weil sie den bekannten Gefahren der bei Platanen auftretenden Massaria-Krankheit nicht in ausreichender Weise Rechung tragen würden. Angesichts der bereits seit acht Jahren bei Platanen bekannten Massaria-Krankheit und deren Besonderheiten, nämlich dass diese sich zuerst durch eine Verfärbung der Rinde auf der Astoberseite bemerkbar mache und es in ihrer Folge vor allem bei warmer und trockener Witterung schon innerhalb von ca. 2 Monaten zu einer verstärkten Totholzbildung komme, hätte die Beklagte die in der I-Allee stehenden Platanen auch und gerade im Sommer mehrfach unter Einsatz von Hubsteigern durch besonders geschultes Personal kontrollieren müssen. In diesem Fall wäre der schadensverursachende Ast noch rechtzeitig als von der Massaria-Krankheit befallen erkannt und beseitigt worden. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, die insbesondere auch für den Fußgängerverkehr von plötzlich aus großer Höhe herabstürzenden Ästen ausgingen, sei der Beklagten die Durchführung entsprechender Kontrollen auch zumutbar gewesen.
6Der Kläger beantragt,
7das am 04.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.235,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2011 zu zahlen und ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N & N in Höhe von 272,87 € freizustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12Der Senat hat am 24.10.2012 den Sachverständigen Y zu seinem in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachten vom 10.02.2012 ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der ergänzenden mündlichen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen wird auf den Berichterstattervermerk vom 26.10.2012 Bezug genommen.
13II.
14Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
15Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung kann zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
16Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich aus der speziell bei Platanen auftretenden Massaria-Krankheit und deren Besonderheiten keine gegenüber anderen Baumarten generell erhöhten Anforderungen an die Häufigkeit und Durchführungsweise der vorzunehmenden Regelkontrollen. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil nach den ergänzenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Y von der Baumart Platanen auch bei Berücksichtigung der spezifischen Eigenarten der Massaria-Krankheit, insbesondere der in ihrer Folge schnell auftretenden Totholzbildung, letztlich keine nennenswert größeren Gefahren für Menschen und Sachwerte ausgehen als von anderen Baumarten, da auch diese aufgrund anderer Einwirkungen und Erkrankungen in vergleichbarer Weise geschwächt werden können. Zum anderen ließe sich aber auch der Gefahr des plötzlichen Abbrechens von mit dem Massariapilz befallenen Ästen nicht mit einem der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten noch zumutbaren finanziellen Aufwand vorbeugend begegnen. Denn wie der Sachverständige Y bei der ergänzenden Befragung durch den Senat ausgeführt hat, müsste hierzu wegen des über das ganze Jahr möglichen Auftretens der Massaria-Erkrankung und deren schnellen Verlaufs von nur etwa 100 Tagen vom ersten Befall des Baumes bis zur vermehrten Totholzbildung jede Platane zumindest zehnmal im Jahr unter Einsatz eines Hubsteigers durch geschultes Personal auf Anzeichen der Massaria-Krankheit hin untersucht werden, wobei der Sachverständige den erforderlichen Zeitaufwand hierfür mit durchschnittlich mehr als einer halben Stunde pro Baum veranschlagt hat. Dass derart zahlreiche und zeitaufwendige vorbeugende Regelkontrollen der Beklagten schon mit Rücksicht auf die großen Anzahl der in ihrem Stadtgebiet vorhandenen Straßenplatanen (ca. 4.500 Bäume) nicht zumutbar ist, liegt auf der Hand. Dies würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten deutlich überspannen, da hierfür ein nicht leistbarer Material- und Personaleinsatz notwendig wäre (so auch: LG Bonn, VersR 2010, 1320 ff. – Rz. 31 zitiert nach juris).
17Eine engmaschigere Kontrolle von Platanen auf einen möglichen Befall mit der Massaria-Krankheit, insbesondere unter Einsatz eines Hubsteigers, ist deshalb – wie der Senat bereits in einem anderen vergleichbar gelagerten Fall (Beschluss vom 19.10.2012, I-11 U 149/12) vertreten und nunmehr der Sachverständige Y bei ergänzenden Befragung ausdrücklich betätigt hat – erst dann geboten und erforderlich, wenn ein entsprechender Befall in dem konkreten Baumbestand festzustellen ist. Anderenfalls genügt die verkehrssicherungspflichtige Kommune auch bei Platanen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch zweimal im Jahr von Boden aus durchgeführte Regelkontrollen, wobei eine im belaubten und eine im unbelaubten Zustand des Baumes durchführen ist. Auch wenn sich mit diesen Regelkontrollen ein Befall des Baumes mit der Massaria-Krankheit nicht frühzeitig feststellen lässt, so kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Y damit doch zumindest bereits vorhandenes Totholz festgestellt und diese Feststellung wiederum zum Anlass genommen werden, den betreffenden Baum dann einer eingehenderen Untersuchung, u.a. auf einen möglichen Befall mit der Massaria-Krankheit, zu unterziehen
18Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht eine Versicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte den schadensversachenden Baum zuletzt am 28.10.2010 oder – wie von ihr behauptet – am 05.04.2011 einer Regelkontrolle unterzogen hat. Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass der schadensverursachende Baum oder ein anderer Baum in dessen näheren Umgebung bereits am 05.04.2012, der vom Zeitpunkt her einer nächsten Regelkontrolle entsprochen hätte, Anzeichen der Massaria-Krankheit aufgewiesen hat. Der Sachverständige Y hat insoweit auf Befragen des Senats nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er aufgrund des schnellen Verlaufs der Massaria-Krankheit keine Aussage dazu treffen kann, ob der schadensverursachende Baum bereits am 05.04.2012 Anzeichen der Massaria-Krankheit aufgewiesen hat. Gleiches gilt für die in etwa 100 Entfernung vom schadensverursachenden Baum im Bereich eines Recycling-Containers stehenden Platanen, die nach den Feststellungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt des von ihm durchgeführten Ortstermins am 29.01.2012 ebenfalls von der Massaria-Krankheit befallen waren. Auch bezüglich dieser Platanen konnte der Sachverständige keine Aussage dazu treffen, ob sie bereits am 05.04.2012 Anzeichen der Baumkrankheit aufwiesen.
19Danach kann aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte hier ausnahmsweise zu einer engmaschigen Kontrolle der in der I-Allee stehenden Platanen verpflichtet gewesen ist mit der weiteren Folge, dass selbst wenn die Beklagte entgegen ihren Behaupten den schadensverursachenden Baum nicht nochmals am 05.04.2012 kontrolliert haben sollte, die ihr damit zur Last fallende Verkehrssicherungspflichtverletzung jedenfalls nicht für den Schaden des Klägers ursächlich geworden wäre.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
22Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.