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Oberlandesgericht Hamm, I-10 W 27/12

Datum:
23.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat – Landwirtschaftssenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 27/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1023.I10W27.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 21 Lw 117/11
Schlagworte:
Genehmigung, Grundstücksverkauf an Nichterwerbslandwirt, Grundwasser- und Trinkwasserschutz
Normen:
GrdstVG §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 2 Abs. 1; RSG § 4
Leitsätze:

Der Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch den Betreiber eines Wasserweks gehört zu den gemäß § 9 Abs. 2 GrdstVG anzuerkennenden Maßnahmen der Verbesserung der Agrarstruktur, die mit der staatlich geförderten Agrarpolitik in Einklang und gleichrangig neben der Förderung von Eigenlandausstattung für Vollerwerbslandwirte stehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3.gegen den am 10. Januar 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht - Borken wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Beteiligten zu 3. auferlegt.

 

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 339.487,20 € festgesetzt.

 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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