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Oberlandesgericht Hamm, II-9 UF 64/12

Datum:
29.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-9 UF 64/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1029.II9UF64.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hattingen, 39 F 176/11
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XII ZB 25/13
Schlagworte:
Elternunterhalt
Normen:
§ 1601 ff. BGB
Leitsätze:

1.

Für die Ermittlung des Steuervorteils des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes aus einer auf der Grundlage einer Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten erfolgten Steuererstattung ist eine für jeden Ehegatten getrennt durchzuführende fiktiven Einzelveranlagung nach der Grundtabelle vorzunehmen.

2.

Auch im Rahmen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt verwehrt die Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung oder das Rechnenmüssen damit bei der Begründung einer Verbindlichkeit dem unterhaltsverpflichteten Kind in der Regel eine Berufung auf seine völlige oder teilweise Leistungsunfähigkeit infolge der Schulden, es sei denn, es handelt sich um notwendige nicht anders finanzierbare Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung.

3.

Davon nicht erfasst sind notwendige Aufwendungen des unterhaltsverpflichteten Kindes für Besuchsfahrten zu dem pflegebedürftigen Elternteil, von dem es auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. Sie sind grundsätzlich nicht von dem dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt zu bestreiten.

4.

Aufwendungen, die für die Haltung eines Tieres entstehen, die nicht dem Zwecke der Einkommenserzielung dient, sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich von dem dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalt zu bestreiten.

5.

Der auf das unterhaltsverpflichtete Kind entfallende Wohnvorteil stellt einen in Geld messbaren Gebrauchsvorteil dar, der als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. Soweit dem Unterhaltspflichtigen aufgrund des mit der Zurechnung des Wohnvorteils verbundenen fehlenden Zuflusses realer finanzieller Mittel keine ausreichenden Barmittel zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs verbleiben, kann diesem Umstand im Wege der Durchführung einer Angemessenheitskontrolle begegnet werden.

6.

Die vom Bundesgerichtshof vorgeschlagene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen verheirateten Kindes, dessen Einkommen dasjenige des anderen Ehegatten übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.7.2010 – XII ZR 140/07-) ist auch auf den Fall anwendbar, dass das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes geringer ist als dasjenige des anderen Ehegatten.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 16.2.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hattingen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für ihren am 20.4.1919 geborenen Vater G (verstorben am 24.6.2012) Unterhalt wie folgt zu zahlen:

 

a)

für die Monate März bis August 2011 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.142,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.8.2011,

b)

von September 2011 bis einschließlich Mai 2012 laufenden Elternunterhalt in Höhe von 418 € monatlich, abzüglich monatlich gezahlter 115,36 € und

c)

für den Zeitraum vom 1. bis 24. Juni 2012 einen Unterhaltsbetrag von 334,40 €, abzüglich für Juni 2012 gezahlter 115,36 €.

  

 

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 6.000 €.

 
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