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Oberlandesgericht Hamm, II-9 UF 57/12

Datum:
08.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-9 UF 57/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0508.II9UF57.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 33 F 321/11
Schlagworte:
Entzug der elterlichen Sorge
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB
Leitsätze:

Die Zustimmung des alleinsorgeberechtigten Elternteils zur Fremdunterbringung des eigenen Kindes ist nicht geeignet, eine in seinem Haushalt bestehende Gefährdung für das kindliche Wohl abzuwenden, wenn die akute und gegenwärtige Gefahr eines jederzeitigen Widerrufs seiner Zustimmung zur Fremdunterbringung besteht.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 30.1.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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