Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 49/12

Datum:
16.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 49/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0316.II8WF49.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 48/11
Schlagworte:
Öffentliche Zustellung
Normen:
§§ 113 Abs. 1 FamFG, 185 Ziff. 1 ZPO
Leitsätze:

Im Zivilprozess ist es grundsätzlich Aufgabe der Partei, die die öffentliche Zustellung begehrt, alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln, und die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen darzutun. Die danach durchweg hohen Anforderungen an eine öffentliche Zustellung dürfen allerdings nicht in unzumutbarer Weise überzogen werden.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 06.02.2012 wird abgeändert. Die öffentliche Zustellung der Antragsschrift vom 02.02.2011, der amtsgerichtlichen Verfügung vom 06.04.2011 und des amtsgerichtlichen Beschlusses vom gleichen Tage wird bewilligt. Die weitere Veranlassung wird dem Amtsgericht übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

 
1 2 3 4 5
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank