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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 41/12

Datum:
21.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 41/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0321.II8WF41.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 30 F 24/11
Schlagworte:
Verfahrenswert; Stufenantrag; Verfahrenskostenhilfe
Normen:
§ 38 FamGKG
Leitsätze:

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag führt nicht dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Vielmehr ist der (für die Verfahrenskostenhilfe maßgebliche) Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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