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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 304/11

Datum:
16.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 304/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0116.II8WF304.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 250/06
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; Einsatz des Vermögens
Normen:
§ 115 ZPO
Leitsätze:

1. Auch nach Zahlung von 48 Monatsraten auf die Verfahrenskostenhilfe kann ein nachträglich erworbenes Vermögen zum Einsatz für die Verfahrenskosten herangezogen werden.

2. Beträge zur Abfindung von Unterhaltsansprüchen können einsatzfähiges Vermögen darstellen; hierüber kann aber nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

3. Diese Abwägung kann dazu führen, dass auch ein Abfindungsbetrag von 75.000 € für nachehelichen Unterhalt nicht für Verfahrenskosten in Höhe von rd. 8.500 € eingesetzt werden muss.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Lüdinghausen vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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