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Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 25/12

Datum:
14.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 25/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0314.II8WF25.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 520/11
Schlagworte:
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Normen:
§§ 239 FamFG, 313, 1603 BGB
Leitsätze:

Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für seinen Abänderungsantrag bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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